Adressänderung

Übergangsfristen für „alte“ Netzanschlussregeln

Mit Verabschiedung des Energiesammelgesetzes (EnSaG) durch den Bundestag und -rat zum Ende des Jahres 2018, tritt u.a. eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Kraft. Dadurch können Übergangsfristen für die Anwendung der im November 2018 in Kraft getretenen Technischen Anwendungsregeln (TAR) formuliert werden. Die Übergangsfrist wurde mit der Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 am 25.05.2020 (1070 BGBL 2020, Teil I Nr. 24) verlängert.

Demnach sind Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 als bestehend anzusehen, sofern sie bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wurden und für sie vor dem 27. April 2019 entweder eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder der Anschluss an das Netz begehrt wurde (wenn eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist).

Dies bedeutet, dass innerhalb dieser formulierten Übergangsfrist Erzeugungsanlagen noch nach den bisherigen Netzanschlussregeln, wie der BDEW-Mittelspannungsrichtlinie und der TAB Hochspannung (VDE-AR-N 4120:2015) zertifiziert und an das Netz angeschlossen werden können.

Erst, wenn die Bedingungen dieser Übergangsregelung nicht mehr zutreffen, müssen neue Erzeugungsanlagen (aber auch Erweiterungen von Bestandsanlagen) ab dem 28. April 2019 die neuen Netzanschlussregeln erfüllen. Dies betrifft folgende Regelwerke:

  • TAR Mittelspannung (VDE-AR-N 4110:2018)
  • TAR Hochspannung (VDE-AR-N 4120:2018)
  • TAR Höchstspannung (VDE-AR-N 4130:2018)

Weitere Informationen zur Anlagenzertifizierung sind hier verfügbar.

Vortrag Husum Wind: Netzanschluss unter den Bedingungen der neuen Netzanschlussregeln

Nachfolgend finden Sie den Vortrag vom 10.09.2019. Durch ein Klick auf das nachfolgende Bild können Sie sich den Vortrag runterladen. Gerne stehen wir für Fragen zu den neuen Netzanschlussregeln zur Verfügung.

Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage ohne Anlagenzertifikat – Prototypenregelung

Grundsätzlich ist entsprechend den Vorgaben der Netzanschlussrichtlinien vor Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage das Anlagenzertifikat beim Netzbetreiber vorzulegen.

Dies ist aber zurzeit kaum möglich, da es für die meisten Erzeugungseinheiten (PV-Wechselrichter, WEA und BHKW) keine Einheitenzertifikate und für die zertifizierungspflichtigen Komponenten (Park-Regler, NA-Netzschutz) keine Komponentenzertifikate gibt. Die Einheiten- und Komponentenzertifikate bilden die Grundlage der Anlagenzertifizierung. Neue Einheiten- und Komponentenzertifikate werden aber aufgrund der Einführung der neuen Netzanschlussrichtlinien für die Mittel- (VDE-AR-N 4110:2018) und Hochspannung (VDE-AR-N 4120:2018) benötigt. Diese werden zurzeit von den Herstellern der Erzeugungseinheiten und der Komponenten erarbeitet.

Bis diese vorliegen, kann die Anlage auf Basis einer Prototypenregelung in Betrieb gehen. Dazu sind beim Netzbetreiber die Prototypenbestätigungen für die geplanten Erzeugungseinheiten und Komponenten, sowie die Elektroplanung einzureichen. Die Prototypenbestätigung erhalten Sie wiederum vom Hersteller der Erzeugungseinheiten und Komponenten.

Folgende Fristen sind dabei zu berücksichtigen:

  • Bis zu zwei Jahre nach Inbetriebsetzung der ersten Prototypen-Erzeugungseinheit in Deutschland ist anstelle des Einheitenzertifikats eine Prototypenbestätigung ausreichend.
  • Für Prototypen, die vor dem 27.04.2019 in Betrieb gesetzt wurden, beginnt die Frist am 27.04.2019.
  • Nachdem das Einheitenzertifikat vorliegt, muss das Anlagenzertifikat und die Konformitätserklärung binnen eines Jahres beim Netzbetreiber nachgereicht werden, unabhängig davon ob weitere Prototypen in der Erzeugungsanlage in Betrieb sind. Es gilt das Ausstellungsdatum des Einheitenzertifikats.

Wird der Nachweis innerhalb dieser oben aufgeführten Fristen erbracht, so gelten die Anforderungen seit der Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage als erfüllt. Sollte der jeweilige Anschlussnehmer für diese Prototypen innerhalb dieser Fristen noch kein Anlagenzertifikat und keine Konformitätserklärung beim zuständigen Netzbetreiber vorgelegt haben, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Trennung dieser Erzeugungsanlagen vom Netz zu verlangen oder die Trennung dieser Anlagen vom Netz selber vorzunehmen.

Rechtlich verbindlich ist dieser Prozess über die „Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung – NELEV“. In der Rechtsverordnung wird im §5 auf entsprechende Übergangsregelungen der Netzanschlussregeln verwiesen.

Die nachfolgende Abbildung stellt vereinfacht dar, wie zu verfahren ist. Mit neue NAR sind die neue TAR Mittel- bzw. TAR Hochspannung gemeint.

Tag der erneuerbaren Energien 27. April 2019

Erste Zertifizierung der elektrischen Eigenschaften einer Batteriespeicheranlage

Die WIND-certification GmbH hat für die Frankfurt Energy Holding GmbH (FEH) aus Eschborn das Anlagenzertifikat für eine 1,5 MW große Batteriespeicheranlage in Großenhain ausgestellt. Damit wurde der für den Netzanschluss wichtige Nachweis erbracht, dass die elektrischen Eigenschaften des Batteriespeichers alle Anforderungen an den Netzparallelbetrieb gemäß der BDEW-Mittelspannungsrichtlinie 2008 erfüllen.

Batteriespeicheranlagen werden für den Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen eingesetzt.  Dies beinhaltet unterschiedliche Szenarien für den Einsatz, welche von der wetterunabhängigen Leistungseinspeisung bis zur kurzzeitigen Energielieferung beim Auftreten von Lastspitzen reicht. Mit der Ausstellung von Anlagenzertifikaten für Batteriespeicheranlagen leistet die akkreditierte Zertifizierungsstelle der WIND-certification GmbH auch zukünftig einen wesentlichen Beitrag an einer stabilen Stromversorgung. Die Anforderung zur Zertifizierung von Erzeugungsanlagen (wie Windparks, Solarparks, BHKW aber auch Speichern) mit Anschluss an das Mittel-, Hoch und Höchstspannungsnetz ergeben sich aus der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung – NELEV. Das Anlagenzertifikat einer akkreditierten Zertifizierungsstelle stellt eine Voraussetzung für den Netzanschluss der Erzeugungsanlage dar. Die Zertifizierungsstelle hat in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Anforderungen der Netzanschlussregeln an den Netzparallelbetrieb durch die Erzeugungsanlagen eingehalten werden.

Veröffentlichung der neuen Zertifizierungsrichtlinie TR8 und Modellvalidierungsrichtlinie TR4

Die Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energie (FGW e.V.) hat am 01.02.2019 neue Revisionen der technischen Richtlinien für Erzeugungseinheiten und -anlagen und Speicher sowie für deren Komponenten veröffentlicht:

  • Revision 9 der Zertifizierungsrichtlinie TR8 („Zertifizierung der elektrischen Eigenschaften von Erzeugungseinheiten und -anlagen, Speicher sowie für deren Komponenten am Stromnetz“)
  • Revision 9 der Modellvalidierungsrichtlinie TR4 („Anforderungen an Modellierung und Validierung von Simulationsmodellen der elektrischen Eigenschaften  von Erzeugungseinheiten und -anlagen, Speicher sowie deren Komponenten“)

Gemeinsam mit der bereits am 01.09.2018 veröffentlichten Revision 25 der Prüf- und Messvorschrift TR3 können nun gemäß den Anforderungen der im November 2018 veröffentlichten neuen Netzanschluss-/Anwendungsregeln (VDE-AR-N 4110, 4120 und 4130) die Zertifizierungen von Erzeugungsanlagen (EZA), Erzeugungseinheiten (EZE) sowie deren Komponenten durchgeführt werden.

Die WIND-certification GmbH ist seit Jahren Mitglied im Fachaussschuss für Elektrische Eigenschaften bei der FGW, welcher die Richtlinien TR3, TR4 und TR8 erstellt. Sprechen Sie uns an. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Zertifizierungsvorhaben.

Windenergietage 2019 in Potsdam

Besuchen Sie uns auf den Windenergietagen vom 05.11. bis 07.11.2019 in Potsdam. Diskutieren Sie mit unseren Experten die neuen Anforderungen an die Zertifizierung von Erzeugungsanlagen, Erzeugungseinheiten und Komponenten.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

HUSUM Wind 2019

Besuchen Sie uns auf der Leitmesse für Windenergie vom 10.09. bis zum 13.09.2019 in Husum. Diskutieren Sie mit unseren Experten die neuen Anforderungen an die Zertifizierung von Erzeugungsanlagen, Erzeugungseinheiten und Komponenten.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Veröffentlichung der neuen Netzanschlussregeln / VDE-Anwendungsregeln

Am 19.10.2018 wurden die neuen Netzanschlussregeln für die:

  • Mittelspannung VDE-AR-N 4110
  • Hochspannung VDE-AR-N 4120
  • Höchstspannung VDE-AR-N 4130

veröffentlicht.

Neu ist, dass auch Erzeugungsanlagen mit einer Leistung ab 135 kW und Anschluss an das Mittelspannungsnetz ein Anlagenzertifikat für den Netzanschluss benötigen. Damit fallen unter diese Regelung z.B. die klassischen 750 kWp Photovoltaikanlagen und einzelne BHKW. Für Anlagen mit einer Leistung ≤ 950 kW ist die Ausstellung eines vereinfachten „Anlagenzertifikats B“ ausreichend. Größere Anlagen benötigen wie bisher ein Standard „Anlagenzertifikat A“ bzw. alternativ ein „Anlagenzertifikat C“ (Einzelnachweisverfahren)

Weiterhin wird in den Netzanschlussregeln der Netzanschlussprozess detailliert beschrieben. Es ist geregelt, wann welche Unterlagen vorliegen und wann dann welche Tätigkeiten bis zur endgültigen Betriebserlaubnis durchgeführt werden müssen. Demnach ist das Anlagenzertifikat bis zu 8 Wochen vor Baubeginn dem Netzbetreiber vorzulegen.

Da die neuen Netzanschlussregeln auch neue technische Vorgaben für den Betrieb der Erzeugungsanlagen am Netz machen, ist insbesondere darauf zu achten, dass für die geplanten Erzeugungseinheiten, wie z.B. für Photovoltaik- bzw. Speicher-Wechselrichter, BHKW und Windenergieanlagen, ein entsprechendes Einheitenzertifikat vorliegt. Übergangsweise kann der Netzanschluss auf Basis einer Prototypenbescheinigung für die Erzeugungseinheit erfolgen. Der Zertifizierungsprozess ist in dem Fall innerhalb von 2 Jahren nachzuholen. Sprechen Sie das Thema Einheitenzertifikat bei dem Hersteller bzw. Lieferanten der Erzeugungseinheit rechtzeitig an.

Mit einer Übergangsfrist bis zum 27.04.2019 können noch die derzeitigen Netzanschlussrichtlinien, wie die BDEW-Mittelspannungsrichtlinie 2008 oder die TAB Hochspannung (VDE-AR-N 4120:2015) angewendet werden. Ab diesem Stichtag sind gemäß den Vorgaben des Network Code Requirements for Generators (RfG) nur noch die neuen Netzanschlussregeln gültig.

Die WIND-certification GmbH ist bereits für die neuen Netzanschlussregeln akkreditiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner bei der Anwendung der neuen Netzanschlussregeln für die Anlagenzertifizierung, Komponentenzertifizierung und Einheitenzertifizierung zur Verfügung.