Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage ohne Anlagenzertifikat – Prototypenregelung

Grundsätzlich ist entsprechend den Vorgaben der Netzanschlussrichtlinien vor Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage das Anlagenzertifikat beim Netzbetreiber vorzulegen.

Dies ist aber zurzeit kaum möglich, da es für die meisten Erzeugungseinheiten (PV-Wechselrichter, WEA und BHKW) keine Einheitenzertifikate und für die zertifizierungspflichtigen Komponenten (Park-Regler, NA-Netzschutz) keine Komponentenzertifikate gibt. Die Einheiten- und Komponentenzertifikate bilden die Grundlage der Anlagenzertifizierung. Neue Einheiten- und Komponentenzertifikate werden aber aufgrund der Einführung der neuen Netzanschlussrichtlinien für die Mittel- (VDE-AR-N 4110:2018) und Hochspannung (VDE-AR-N 4120:2018) benötigt. Diese werden zurzeit von den Herstellern der Erzeugungseinheiten und der Komponenten erarbeitet.

Bis diese vorliegen, kann die Anlage auf Basis einer Prototypenregelung in Betrieb gehen. Dazu sind beim Netzbetreiber die Prototypenbestätigungen für die geplanten Erzeugungseinheiten und Komponenten, sowie die Elektroplanung einzureichen. Die Prototypenbestätigung erhalten Sie wiederum vom Hersteller der Erzeugungseinheiten und Komponenten.

Folgende Fristen sind dabei zu berücksichtigen:

  • Bis zu zwei Jahre nach Inbetriebsetzung der ersten Prototypen-Erzeugungseinheit in Deutschland ist anstelle des Einheitenzertifikats eine Prototypenbestätigung ausreichend.
  • Für Prototypen, die vor dem 27.04.2019 in Betrieb gesetzt wurden, beginnt die Frist am 27.04.2019.
  • Nachdem das Einheitenzertifikat vorliegt, muss das Anlagenzertifikat und die Konformitätserklärung binnen eines Jahres beim Netzbetreiber nachgereicht werden, unabhängig davon ob weitere Prototypen in der Erzeugungsanlage in Betrieb sind. Es gilt das Ausstellungsdatum des Einheitenzertifikats.

Wird der Nachweis innerhalb dieser oben aufgeführten Fristen erbracht, so gelten die Anforderungen seit der Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage als erfüllt. Sollte der jeweilige Anschlussnehmer für diese Prototypen innerhalb dieser Fristen noch kein Anlagenzertifikat und keine Konformitätserklärung beim zuständigen Netzbetreiber vorgelegt haben, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Trennung dieser Erzeugungsanlagen vom Netz zu verlangen oder die Trennung dieser Anlagen vom Netz selber vorzunehmen.

Rechtlich verbindlich ist dieser Prozess über die „Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung – NELEV“. In der Rechtsverordnung wird im §5 auf entsprechende Übergangsregelungen der Netzanschlussregeln verwiesen.

Die nachfolgende Abbildung stellt vereinfacht dar, wie zu verfahren ist. Mit neue NAR sind die neue TAR Mittel- bzw. TAR Hochspannung gemeint.